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SATZUNG DER DEUTSCHEN LEBENS-RETTUNGS-GESELLSCHAFT Ortsgruppe Warendorf e.V.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Die DLRG Ortsgruppe Warendorf e.V. der Deutschen LebensRettungs-Gesellschaft e.V. ist eine Gliederung des Landesverbandes Westfalen e.V. und des Bezirks Kreis Warendorf e.V. Ihre Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet innerhalb der kommunalen Grenzen der Stadt Warendorf im Regierungsbezirk Münster.

  1. Sie führt den Namen "Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V. Ortsgruppe Warendorf e.V. abgekürzt: „DLRG Ortsgruppe Warendorf e.V." (im folgenden „Ortsgruppe Warendorf“ genannt).

  2. Die Ortsgruppe Warendorf hat ihren Sitz in Warendorf. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Warendorf eingetragen werden.

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck

  1. Die Ortsgruppe Warendorf ist eine gemeinnützige, selbständige Organisation. Sie arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich mit freiwilligen Helfern.

  2. Die Aufgaben der Ortsgruppe Warendorf sind:
    - Die Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen.
    - Die Aufklärung der Bevölkerung über die Gefahren am und im Wasser.
    - Die Werbung für die Ziele der DLRG.
    Sie sieht ihre besonderen Aufgaben in:
    - Der Förderung und Durchführung des Anfängerschwimmens.
    - Der Förderung des Schulschwimmunterrichtes.
    - Der Ausbildung von Schwimmern zu Rettungsschwimmern.
    - Der Aus- und Weiterbildung der ehrenamtlichen Mitarbeiter.
    - Der jugendpflegerischen Arbeit innerhalb der Jugendgruppe.
    - Der Organisation des Rettungswachdienstes.
    - Der Mitwirkung bei der Abwendung und Bekämpfung von Katastrophen im und am Wasser.
    - Der Durchführung von Rettungsschwimmwettkämpfen und Meisterschaften.
    - Der Zusammenarbeit mit Organisationen und Behörden.
    Diese Zwecke verfolgt die Ortsgruppe Warendorf nach den Grundsätzen der Abgabenordnung 1977 und der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953.

  3. Die Ortsgruppe Warendorf darf niemandem Verwaltungskosten erstatten, die ihrem Zweck fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen gewähren. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

  4. Die Ortsgruppe Warendorf ist frei von parteipolitischen, wirtschaftlichen, rassischen und religiösen Bindungen.

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder der Ortsgruppe Warendorf können Einzelpersonen, Vereinigungen, Behörden und Firmen werden. Sie erkennen durch ihre Eintrittserklärung die Satzungen und Ordnungen der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V., des Landesverbandes. Westfalen e.V., des Bezirks Kreis Warendorf e. V. und der Ortsgruppe Warendorf an und übernehmen die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten.

  2. Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt ausschließlich durch die Geschäftsstelle der Ortsgruppe Warendorf.

  3. Das Mitglied übt seine Rechte in der Ortsgruppe Warendorf aus und wird gegenüber der überörtlichen Gliederung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V. durch die von der Mitgliederversammlung delegierten Mitglieder vertreten.

  4. Die Ausübung der Mitgliedsrechte ist davon abhängig, dass die Beitragszahlung für das laufende oder das vorausgegangene Geschäftsjahr nachgewiesen ist.

  5. Das Stimmrecht kann erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt werden.

  6. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.
    a) Die Austrittserklärung eines Mitgliedes wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam und muss spätestens bis zum 1. Dezember
        schriftlich erklärt werden. Das Datum des Poststempels ist maßgebend.
    b) Die Streichung als Mitglied erfolgt bei einem Rückstand von mehr als zwei Jahresbeiträgen. Auf Antrag kann die Mitgliedschaft
        nach Zahlung der rückständigen Beiträge fortgeführt werden.
    c)  Den Ausschluss aus der DLRG regelt die Ehrenordnung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V.
    Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlischt die Beitragspflicht mit dem Ablauf des Geschäftsjahres.

  7. Die Mitglieder haben Beiträge zu leisten, deren Höhe (Mindestbeiträge) von der Bezirkstagung festgesetzt wird.

  8. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

  9. Endet die Mitgliedschaft, so ist das sich im Besitz des scheidenden Mitgliedes befindliche DLRG-Eigentum zurückzugeben. Scheidet ein Mitglied aus einer Funktion aus, so hat es außerdem auch die entsprechenden Unterlagen und Materialien an die Ortsgruppe Warendorf zurückzugeben.

  10. Alle Personen, die aktiv in der Verwaltung, in der Ausbildung oder im Rettungswachdienst der DLRG tätig sind, müssen Mitglieder der DLRG sein.

  11. Durch eigenmächtiges Handeln seiner Mitglieder wird die Ortsgruppe Warendorf nicht verpflichtet.

§4 Jugend in der Ortsgruppe Warendorf

  1. Die jugendpflegerische Arbeit der Jugendgruppe der Ortsgruppe Warendorf stellt ein besonderes Anliegen und eine bedeutende Aufgabe der Ortsgruppe dar.

  2. Inhalt und Form der Jugendarbeit vollziehen sich nach der Jugendordnung des Landesverbandes Westfalen der DLRG.

  3. Die Jugend in der Ortsgruppe Warendorf beschließt ihre eigene, von der Mitgliederversammlung der Ortsgruppe Warendorf zu genehmigende Jugendordnung. Die Jugendleitung ist zur einwandfreien und ordnungsgemäßen Verwendung der Geldmittel verpflichtet, die der Jugend zugewiesen werden.

§5 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Ortsgruppe Warendorf.

  2. Die Mitgliederversammlung tritt jedes Jahr einmal zusammen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dieses mindestens ein Drittel der gemäß §3 Nr.4+5 stimmberechtigten Mitglieder verlangen, oder wenn der Vorstand der Ortsgruppe Warendorf mit einfacher Mehrheit eine solche außerordentliche Mitgliederversammlung beschließt.

  3. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung muss schriftlich mindestens sechs Wochen vorher, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens drei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens zwei Wochen, zur außerordentlichen mindestens eine Woche nach Veröffentlichung der Einberufung schriftlich beim 1. Vorsitzenden oder der Geschäftsstelle der Ortsgruppe Warendorf eingegangen sein. Dringlichkeitsanträge können nur dann behandelt werden, wenn zwei Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung zustimmen.

  4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit nicht anders vorgeschrieben, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen (Ja-und Nein-Stimmen) gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Abstimmungen erfolgen offen. Dem Antrag auf geheime Abstimmung ist stattzugeben. Bei ordnungsgemäßer Einberufung ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend sind. Die Sitzung ist beschlussunfähig , wenn weniger als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend sind und die Beschlussunfähigkeit auf Antrag festgestellt wird. Die Feststellung der Beschlussunfähigkeit hat keine Wirkung auf vorher gefasste Beschlüsse. Ist die Mitgliederversammlung aufgrund von Beschlussunfähigkeit aufgelöst worden, so findet eine halbe Stunde später am gleichen Ort, an der die aufgelöste Versammlung stattgefunden hatte, eine neue Mitgliederversammlung statt, wenn hierauf in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen worden ist. Die neue Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Auf ihr dürfen nur noch die ausstehenden Tagesordnungspunkte behandelt werden.

  5. Die Mitgliederversammlung gibt die Richtlinien für die Tätigkeit und behandelt grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten der Ortsgruppe Warendorf. Sie nimmt die Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer entgegen und ist zuständig für Beschlüsse über:
    a) Wahl der Mitglieder des Vorstandes der Ortsgruppe Warendorf und deren Vertreter
    b) Bestätigung der Wahl des Jugendwartes der Jugend in der Ortsgruppe Warendorf.
    c) Wahl der Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
    d) Entlastung des Vorstandes der Ortsgruppe Warendorf.
    e) Anträge
    f)  Festlegung der Mitgliedsbeiträge über die Mindesthöhe des Bezirkes hinaus.
    g) Satzungsänderungen
    h) Auflösung der Ortsgruppe Warendorf
    Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt in der Regel zwei Jahre. Es sind stets zwei Kassenprüfer zu bestellen. Die Kassenprüfer sind so zu bestellen, dass sich ihre Amtszeiten um ein Jahr überschneiden. Die Wiederwahl eines Kassenprüfers ist erst nach einer Amtspause von zwei Jahren zulässig. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in der Regel für eine Dauer von drei Jahren. Die Vorstandsämter können jedoch durch jede ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung neu besetzt werden. Tritt ein Vorstandsmitglied in der Zeit zwischen den ordentlichen Mitgliederversammlungen von seinem Amt zurück, so kann der Vorstand das freigewordene Amt kommissarisch mit einem Mitglied der Ortsgruppe Warendorf besetzen. Das Mitglied ist nur dann durch die Vorstandsversammlung als kommissarisches Vorstandsmitglied gewählt, wenn mehr als die Hälfte der amtierenden Vorstandsmitglieder für seine Wahl stimmen. In der nächsten Mitgliederversammlung ist dann dieses Amt für die Dauer der Amtszeit des amtierenden Vorstandes neu zu besetzen. Diese Regelung gilt auch für die Bestätigung des Jugendwartes, wenn dieser in der Zeit zwischen den ordentlichen Mitgliederversammlungen neu gewählt wird.

  6. Der 1. Vorsitzende der Ortsgruppe Warendorf beruft die Mitgliederversammlung ein, bestimmt deren äußeren Rahmen und leitet sie. über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen und von dem Vorsitzenden sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen. Das Protokoll wird in der nächsten Mitgliederversammlung verlesen. Über Einsprüche gegen das Protokoll entscheidet die Mitgliederversammlung.

§6 Der Vorstand der Ortsgruppe Warendorf

  1. Der Vorstand leitet die Ortsgruppe Warendorf im Rahmen der Satzung. Er ist für die Geschäftsführung verantwortlich.

  2. Den Ortsgruppen Vorstand bilden:
    a) Der 1. Vorsitzende der Ortsgruppe Warendorf
    b) der 2. Vorsitzende der Ortsgruppe Warendorf
    c) der Geschäftsführer
    d) der Technische Leiter
    e) der Tauchwart
    f) die Frauenwartin
    g) der Referent für Öffentlichkeitsarbeit
    h) der Arzt
    i) bis zu drei Beisitzern
    k) der Jugendwart.
    Weibliche Vorstandsmitglieder führen die Bezeichnung ihres Amtes in weiblicher Form. Jedes Mitglied des Vorstandes hat eine Stimme. Der 1. Vorsitzende beruft den Vorstand ein und leitet die Sitzungen. über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu fertigen. Abschriften dieses Protokolls sind binnen vier Wochen den Mitgliedern des Vorstandes zuzustellen. Der Vorstand muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder dieses verlangt.

  3. Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der 1. Vorsitzende, der die Ortsgruppe Warendorf vertritt. Im nicht nachzuweisenden Verhinderunsfalle vertritt ihn der 2. Vorsitzende.

  4. Die Verwaltung der Ortsgruppe Warendorf ist grundsätzlich ehrenamtlich.

  5. Die Mitglieder des Vorstandes der Ortsgruppe führen ihre Ämter im Rahmen von Beschlüssen und Anweisungen des gesamten Vorstandes der Ortsgruppe.

§7 Prüfungen

  1. Im Rahmen ihrer Ausbildungs-und Lehrtätigkeit nimmt die Ortsgruppe Warendorf Prüfungen ab.

  2. Die Durchführung der Prüfungen wird durch die jeweils gültige Prüfungsordnung der DLRG und deren Ausführungsbestimmungen geregelt. Sie sind für Prüfer und Prüfungsteilnehmer bindend.

§8 Ehrungen

  1. Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiet der Wasserrettung oder hervorragende Hitarbeit verdient gemacht haben, sowie langjährige Mitgliedschaft, können geehrt werden. Näheres regelt die Ehrenordnung der DLRG.

  2. Die Mitgliederversammlung kann Ehrenvorsitzende auf Lebenszeit mit Sitz und Stimme im Vorstand, und Ehrenmitglieder ernennen.

§9 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung und mit Zustimmung des Landesverbandes Westfalen e.V. beschlossen werden.

Zu einem Beschluss auf Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen (Ja-und Nein-Stimmen) erforderlich.

Die beantragte Satzungsänderung mussim Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden.

§10 Auflösung

  1. Die Auflösung oder Aufhebung der Ortsgruppe Warendorf kann nur in einer zu diesem Zweck mindestens sechs Wochen vorher einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen (Ja-und Nein-Stimmen) beschlossen werden.

  2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Ortsgruppe Warendorf oder Wegfall des bisherigen Zweckes fällt deren Vermögen dem "Bezirk Kreis Warendorf e.V." der DLRG zu, der den Vermögensrest nach der satzungsgemäßen Zwecksetzung der Ortsgruppe Warendorf zu verwenden hat. Das gleiche gilt bei Änderung des Zweckes der Ortsgruppe Warendorf.

§11 

Die vorstehende Satzung ist am 17.01.1981 auf der Mitgliederversammlung der Ortsgruppe Warendorf in Warendorf beschlossen worden. Diese Satzung tritt am Tage ihrer Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Warendorf in Kraft.

 

Umstehende Satzung ist heute in das Vereinsregister des Amtsgerichts Warendorf unter Nr. 477 eingetragen worden.


 

Warendorf, den 26. März 1981

Geschäftsstelle des Amtsgerichts

Hovestadt, Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts


 

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