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SATZUNG DER DEUTSCHEN LEBENS-RETTUNGS-GESELLSCHAFT Ortsgruppe Warendorf e.V.

 

Präambel

Alle personenbezogenen Ausführungen beziehen sich gleichermaßen auf Frauen, Männer und Sonstige, die in der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft, abgekürzt DLRG, gleichberechtigt zusammenarbeiten. Wenn wegen der besseren Lesbarkeit nicht immer die Geschlechter ausdrücklich benannt werden, gilt dieser Grundsatz dennoch uneingeschränkt.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Die Ortsgruppe Warendorf der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft ist eine Gliederung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V., die am 19. Oktober 1913 gegründet wurde. Sie führt den Namen „Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft, Ortsgruppe Warendorf e.V.“, abgekürzt „DLRG Ortsgruppe Warendorf“ mit Sitz in Warendorf.

(2) Die DLRG Ortsgruppe Warendorf ist im Vereinsregister unter der Nummer VR 60477, Registergericht Münster, eingetragen. Ihr räumlicher Tätigkeitsbereich umfasst im Land Nordrhein-Westfalen das Gebiet der Stadt Warendorf. In der örtlichen Gefahrenabwehr, dem Katastrophenschutz sowie im Rahmen entsprechender Übungstätigkeit ist die DLRG Warendorf auch über die Gebietsgrenzen der Stadt Warendorf hinaus tätig.

 

§ 2 Zweck

(1) Die vordringliche Aufgabe der DLRG Ortsgruppe Warendorf ist die Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen (Förderung der Rettung aus Lebensgefahr).

(2) Zu den Kernaufgaben nach Absatz (1) gehören insbesondere:

a) frühzeitige und fortgesetzte Information über Gefahren im und am Wasser sowie über sicherheitsbewusstes Verhalten

b) Ausbildung im Schwimmen und in der Selbstrettung

c) Ausbildung im Rettungsschwimmen

d) Weiterqualifizierung von Rettungsschwimmern für Ausbildung und Einsatz

e) Organisation und Durchführung eines flächendeckenden Wasserrettungsdienstes im Rahmen und als Teil der allgemeinen Gefahrenabwehr von Bund, Ländern und Gemeinden.

(3) Eine weitere bedeutende Aufgabe der DLRG Ortsgruppe Warendorf ist die Kinder- und Jugendarbeit und die Nachwuchsförderung

(4) Zu den Aufgaben gehören auch die

a) Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe und im Sanitätswesen

b) Mitwirkung bei Abwehr und Bekämpfung von Großschadensereignissen am und im Wasser

c) Unterstützung und Gestaltung freizeitbezogener Maßnahmen am, im und auf dem Wasser

d) Förderung des Sports

e) Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettkämpfe

f) Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter, insbesondere auch in den Bereichen Führung, Organisation und Verwaltung

g) Entwicklung und Prüfung von Rettungsgeräten und Rettungseinrichtungen sowie die wissenschaftliche Forschung auf dem Gebiet der Wasserrettung

h) Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Organisationen und Institutionen

i) Zusammenarbeit mit Stadtverwaltungen und -organisationen

(5) Die DLRG Ortsgruppe Warendorf kann ein Verbandsorgan herausgeben.

§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

(1) Die Ortsgruppe Warendorf ist eine gemeinnützige, selbstständige Organisation und arbeitet

grundsätzlich ehrenamtlich mit freiwilligen Helfern. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel der DLRG Ortsgruppe Warendorf dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der DLRG Ortsgruppe Warendorf. Die DLRG Ortsgruppe Warendorf darf niemanden durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, begünstigen, oder unverhältnismäßige Vergütungen gewähren. Jedes Mitglied hat jedoch Anspruch auf Erstattung der Auslagen, die im Auftrag der Gremien der DLRG Ortsgruppe Warendorf entstanden sind.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder der DLRG Ortsgruppe Warendorf können natürliche und juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts durch Abgabe eines Mitgliedsantrages in Textform werden. Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen oder einen als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB geltenden, bedarf der schriftlichen Einwilligung der/des gesetzlichen Vertreters.

(2) Mitglieder bzw. einwilligende gesetzliche Vertreter erkennen durch seine Eintrittserklärung die Satzungen und Ordnungen der DLRG, des DLRG Landesverbandes Westfalen, des Bezirkes Kreis Warendorf und der DLRG Ortsgruppe Warendorf an und übernimmt alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten. Die Mitglieder erkennen darüber hinaus den Ehrenkodex der DLRG Ortsgruppe Warendorf an.

(3) Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand der Ortsgruppe Warendorf.

(4) Mit der Mitgliedschaft in der DLRG Ortsgruppe Warendorf erwirbt das Mitglied zugleich die Mitgliedschaft in den übergeordneten Gliederungen.

(5) Durch eigenmächtiges Handeln ihrer Mitglieder wird die DLRG Ortsgruppe Warendorf nicht verpflichtet.

 

§ 5 Mitglieds- und Delegiertenrechte

(1) Das Mitglied übt seine Rechte und Pflichten in der DLRG Ortsgruppe Warendorf aus und wird in den übergeordneten Gliederungen durch Delegierte vertreten.

(2) Aus der Satzung der durch die Delegierten vertretenen Gliederung muss eindeutig erkennbar sein, wer als Delegierter gewählt werden kann, wer sie wählt und für welche Amtsdauer sie bestellt sind (siehe hierzu auch § 12 Absatz (2) Punkt d).

(3) Die Anzahl von Delegierten richtet sich nach der Zahl der Mitglieder, für die im Vorjahr Beitragsanteile abgerechnet wurden.

(4) Jedes volljährige Mitglied kann durch das hierfür zuständige Gremium als Delegierter gewählt werden.

(5) Die Amtszeit der Delegierten endet mit der Annahme der Wahl der Delegierten für die nächstfolgende ordentliche Tagung.

(6) Die Ausübung der Mitgliederrechte in allen Organen ist davon abhängig, dass die fälligen Beiträge bezahlt und die satzungsgemäßen Pflichten erfüllt sind.

(7) Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können Ihre Antrags- und Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch die gesetzlichen Vertreter ausüben. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben.

(8) Minderjährige Mitglieder zwischen dem vollendeten 7. und dem vollendeten 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte ausgeschlossen, sind aber berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

(9) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben der DLRG Ortsgruppe Warendorf können unter Wahrung der Rechte nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet werden.

 

§ 6 Stimmrecht

Das Stimmrecht kann nur persönlich und erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt werden. Das passive Wahlrecht beginnt mit Eintritt der Volljährigkeit. Wahlfunktionen in Organen der DLRG Ortsgruppe Warendorf können nur Mitglieder ausüben. Das aktive und passive Wahlrecht für die die Jugend der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft Ortsgruppe Warendorf e.V. regelt deren Jugendordnung.

 

§ 7 Beendigung Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft in allen Gliederungsebenen endet durch Tod, Austritt, Streichung, persönlichen Ausschluss. Wird die DLRG Ortsgruppe Warendorf als Gesamte ausgeschlossen, endet die Mitgliedschaft des Mitgliedes in den weiteren Gliederungsebenen der DLRG.

(2) Die Austrittserklärung eines Mitgliedes muss schriftlich mindestens einen Monat vor Ablauf desGeschäftsjahres der DLRG Ortsgruppe Warendorf zugegangen sein. Der Austritt wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.

(3) Die Streichung als Mitglied kann ab einem Rückstand von einem Jahresbeitrag erfolgen, wenn der Rückstand mindestens einmal unter Fristsetzung erfolglos angemahnt wurde. Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Zahlung der rückständigen Beiträge fortgeführt werden.

(4) Den persönlichen Ausschluss aus der DLRG regelt § 28 Absatz (5) Buchstabe d. Den Ausschluss der gesamten Gliederung DLRG Ortsgruppe Warendorf aus der DLRG regelt § 10 Absatz (5) dieser Satzung.

(5) Endet die Mitgliedschaft, ist das im Besitz befindliche DLRG-Eigentum zurückzugeben. Scheidet ein Mitglied aus einer Funktion aus, hat es die entsprechenden Unterlagen unverzüglich an die Gliederung abzugeben. Für Schäden aus verspäteter Rückgabe haftet das Mitglied ebenso wie für die Folgen eigenmächtigen Handeln (siehe hierzu auch § 4 Absatz (5) dieser Satzung).

 

§ 8 Beiträge und Umlagen

(1) Die Mitglieder haben die für die DLRG Ortsgruppe Warendorf festgelegten Jahresbeiträge zu leisten, die entsprechende Anteile für die übergeordneten Gliederungen enthalten.

(2) Die Mitgliedsbeiträge sowie Umlagen werden durch die Mitgliederversammlung der DLRG Ortsgruppe Warendorf festgelegt, wobei der Vorstand diese bis zur Höhe der empfohlenen Mindestbeiträge gem. Förderrichtlinien des Landessportbundes NRW anpassen kann. Ein entsprechender Beschluss wird durch die Mitgliederversammlung bestätigt.

(3) Die Mitgliederversammlung kann hinsichtlich Höhe der Mitgliedsbeiträge und Modalitäten ihrer Zahlung eine Beitragsordnung erlassen. Darüber hinaus kann eine Kostensatzung festgelegt werden.

(4) Ehrenmitglieder zahlen in der DLRG Ortsgruppe Warendorf keinen Mitgliedsbeitrag.

 

§ 9 Verhältnis der Satzung zu denen der Obergliederungen

(1) Die DLRG ist ein Gesamtverein.

(2) Die Untergliederungen der DLRG sollen eine eigene Rechtsfähigkeit haben. Die Grenzen sollen mitden kommunalen Grenzen übereinstimmen. Über Änderungen von Ortsgruppengrenzen entscheidet der Bezirksrat nach Anhörung der beteiligten Ortsgruppen. Erhebt eine der beteiligten Ortsgruppen Einspruch gegen diese Entscheidung, entscheidet die Bezirkstagung abschließend. Für Neugründungen, Spaltungen oder Fusion von Untergliederungen trifft der Landesverband Westfalen, nach Anhörung des betreffenden Bezirkes und der beteiligten Untergliederungen, entsprechende Entscheidungen. Die Eintragung im Vereinsregister muss ebenfalls nach dem vorher beschriebenen Konzept durch den Landesverband genehmigt werden.

(3) Im Konfliktfall zwischen Satzungen gehen die Satzungen der Obergliederungen dieser Satzung vor. Konfliktfälle liegen vor, wenn diese Satzung im Widerspruch zur Obergliederungssatzung steht oder die Fragestellung nicht geregelt ist.

(4) Der Bundesverband ist Inhaber des namensrechtes Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft einschließlich abgekürzter Form DLRG. Das Führen und die Nutzung des Namens durch die Untergliederung sind an die Einhaltung der Satzungen der Obergliederungen sowie der darauf beruhenden Ordnungen gebunden. Mit Ausscheiden verliert die betroffene Gliederung das Recht, den in Satz 1 genannten Namen zu führen.

(5) Die Satzung der DLRG Ortsgruppe Warendorf muss in den Aufgaben des Vereinszwecks und in den die Zusammenarbeit in der DLRG und ihren Organen und Gremien tragenden Grundsätzen mit den Satzungen der Obergliederungen übereinstimmen.

 

§ 10 Verhältnis zu den Obergliederungen

(1) Die DLRG Ortsgruppe Warendorf ist an die Satzung des DLRG Bezirks Kreis Warendorf und des DLRG Landesverbandes Westfalen e.V., sowie der DLRG gebunden und muss die sich daraus ergebenden Verpflichtungen erfüllen. Sie ist ferner verpflichtet, die auf dieser Satzung beruhenden Ordnungen und Beschlüsse umzusetzen.

(2) Eine Neufassung der Satzung der DLRG Ortsgruppe Warendorf und Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Bezirksvorstandes und des Landesverbandsvorstandes. Wenn der Bezirksvorstand die Zustimmung verweigert, ist die Anrufung des Bezirksrates zulässig, der mit einfacher Mehrheit entscheidet. Wenn der Landesverbandsvorstand die Zustimmung verweigert, ist die Anrufung des Landesverbandsrates zulässig, der mit einfacher Mehrheit entscheidet.

(3) Die DLRG Ortsgruppe Warendorf hat dem DLRG Bezirk Kreis Warendorf Niederschriften über Ortsgruppentagungen, Jahresberichte und Jahresabschlüsse termingerecht vorzulegen sowie die festgesetzten Beitragsanteile und Umlagen fristgerecht zu entrichten.

(4) Die DLRG Ortsgruppe Warendorf akzeptiert die sich aus der Satzung des DLRG Bezirks Kreis Warendorf und aus der Satzung des DLRG Landesverbandes Westfalen e.V. ergebenden Kontrollrechte der Obergliederungen einschließlich der damit verbundenen Abwehr- und Rechtsschutzmöglichkeiten.

(5) Bei erheblichen Verstößen der Ortsgruppe gegen übergeordnete Satzungen und Ordnungen sowie gravierende Missachtung von Weisungen kann die Ortsgruppe auf Antrag des Landesverbandsvorstandes, dem die Untergliederung angehört, als Teileinheit der DLRG aufgelöst und die Ortsgruppe damit aus der DLRG ausgeschlossen werden. Die Entscheidung obliegt dem Präsidialrat. Der Ortsgruppe ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Für den Antrag gilt die Frist nach § 27 Absatz 2 der Bundessatzung, eingetragen beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg unter der Nummer VR 24198, in der Fassung vom 22./23.10.2021. Der Antrag ist durch den Bundesverband nach Eingang der Gliederung zur Stellungnahme zuzuleiten. Die Stellungnahme ist bis zum Beginn der Sitzung des Präsidialrates schriftlich abzugeben.

(6) Bei Entscheidungen nach Absatz (4) und (5) ist die Anhörung des Schiedsgerichtes möglich. Näheres regelt die Schiedsgerichtsordnung.

(7) Um die Durchführung von Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Gesamtvorstand den Eintritt in Bünde, Verbände und Organisationen sowie über den Austritt beschließen.

 

§ 11 Jugend

(1) Die Jugend in der DLRG Ortsgruppe Warendorf ist die Gemeinschaft junger Mitglieder der DLRG in Warendorf.

(2) Die Bildung von Jugendgruppen in den Gliederungen der DLRG und die damit verbundene Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe stellen ein besonderes Anliegen und eine bedeutende Aufgabe der DLRG Ortsgruppe Warendorf dar. Die freiwillige selbstständige Übernahme und Ausführung dieser bedeutenden Aufgaben erfolgen auf der Grundlage der gemeinnützigen Zielsetzung der DLRG.

(3) Inhalt und Form der Jugendarbeit vollziehen sich nach der Jugendordnung, die vom Ortsgruppenjugendtag beschlossen wird und der Zustimmung des Ortsgruppenvorstandes bedarf.

(4) § 9 und § 10 dieser Satzung gelten für die DLRG – Jugend entsprechend, ohne eigene Rechtsfähigkeit zu begründen.

(5) Der Ortsgruppenvorstand wird im Ortsgruppen-Jugendvorstand durch eines seiner Mitglieder vertreten.

 

§ 12 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist als oberstes Organ die Vertretung der Mitglieder der DLRG Ortsgruppe Warendorf. Der Ortsgruppenvorsitzende bzw. im Verhinderungsfalle sein satzungsgemäßer Vertreter eröffnet, leitet und schließt die Versammlung. Auf seinen Vorschlag kann die Versammlung die Leitung einem von ihr zu wählenden Tagungsleiter oder Tagungspräsidium übertragen.

(2) Die Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien für die Tätigkeit, behandelt und entscheidet alle grundsätzlichen Fragen und Angelegenheiten der DLRG Ortsgruppe Warendorf verbindlich für alle Mitglieder, Gruppen und Gremien. Sie nimmt die Berichte des Ortsgruppenvorstandes und der Revisoren entgegen und ist zuständig für Beschlüsse über:

a. Wahl der Mitglieder des Ortsgruppenvorstandes und seiner Vertreter, ausgenommen des Vorsitzenden der Jugend sowie dessen Stellvertreter,

b. Bestätigung von durch den Ortsgruppenvorstand kommissarisch eingesetzter Vorstandsmitglieder,

c. Wahl der Revisoren,

d. Wahl der Delegierten zur Bezirkstagung im Sinne der §§ 5 und 6, die Mitgliederversammlung kann die Wahl der Delegierten zur Bezirkstagung dem Ortsgruppenvorstand übertragen,

e. Entlastung des Ortsgruppenvorstandes,

f. Feststellung des Jahresabschlusses,

g. Genehmigung des Haushaltsplanes,

h. Änderung des Ehrenkodex. Hiervon ausgenommen sind redaktionelle Änderungen,

i. Anträge,

j. Höhe des Mitgliedsbeitrages und Umlagen, die eine Höhe von 50 Prozent des Mitgliedsbetrages nicht übersteigen dürfen, welche die Mitglieder frühestens ab dem Folgejahr an die DLRG Ortsgruppe Warendorf zu entrichten haben,

k. Satzungsänderungen,

l. Ernennung oder Widerruf von Ehrenvorsitzenden auf Vorschlag des Ortsgruppenvorstandes, m. Auflösung der DLRG Ortsgruppe Warendorf.

 

§ 13 Zusammensetzung

Die Mitgliederversammlung wird aus den Mitgliedern der DLRG Ortsgruppe Warendorf gebildet.

 

§ 14 Einberufung

(1) Die Mitgliederversammlung tritt jährlich auf Einladung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters zusammen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies mit einer Mehrheit von zwei Dritteln oder 25 % der Mitglieder verlangt.

(2) Mitgliederversammlungen können in Präsenz, in virtueller oder hybrider Form bspw. in Videokonferenzen durchgeführt werden. Die konkrete Form wird bei der Einladung bekanntgegeben.

 

§ 15 Ladungsfrist

(1) Zur ordentlichen Mitgliederversammlung muss in Textform mindestens vier Wochen vorher, zueiner außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden. Diese Frist wird durch die termingerechte Absendung der Einladung gewahrt.

(2) Es sind alle Mitglieder einzuladen.

 

§ 16 Antragsberechtigung

(1) Antragsberechtigt sind

a. die stimmberechtigten Mitglieder der Tagung

b. der Ortsgruppenjugendvorstand

(2) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen in Textform spätestens zwei Wochen, zur außerordentlichen Mitgliederversammlung spätestens eine Woche vorher eingereicht werden.

(3) Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten die Behandlung zulassen.

(4) Bezüglich Satzungsänderungen gelten die Bestimmungen des § 41.

 

§ 17 Beschlussfähigkeit

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.

 

§ 18 Beschlussfassung

(1) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(2) Enthaltungen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt. Ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben.

 

§ 19 Abstimmung und Wahlen

(1) Die Mitglieder des Ortsgruppenvorstandes nach § 21, Absatz 2 werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Ausgenommen hiervon sind der Vorsitzende der Jugend in der DLRG Ortsgruppe Warendorf und dessen Stellvertreter.

(2) Ordentliche Wahlen finden alle drei Jahre statt (Basisjahr 2025).

(3) Von der Mitgliederversammlung werden zwei Revisoren für den Zeitraum von zwei Jahren gewählt, und zwar bis zum Beginn der entsprechenden Neuwahl. Die Revisoren sind so zu wählen, dass sich ihre Amtszeiten um ein Jahr überschneiden. Ergänzend wird ein Ersatz-Revisor gewählt. Dieser wird für die Periode von einem Jahr gewählt.

(4) Abstimmungen erfolgen offen. Dem Antrag auf geheime Abstimmung ist stattzugeben.

(5) Wiederwahl ist zulässig.

(6) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen (Ja-, Nein - Stimmen) auf sich

vereinigt. Wird eine solche Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten erreichten Stimmenzahl eine Stichwahl statt.

(7) Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen erzielt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(8) Wahlen können als Blockwahl durchgeführt werden, wenn niemand widerspricht.

 

§ 20 Protokoll

(1) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen und von der Protokollführung sowie der Versammlungsleitung zu unterzeichnen. Abschriften dieses Protokolls sind den Mitgliedern des Ortsgruppenvorstandes innerhalb 4 Wochen nach Ende der Tagung zuzusenden. Mitglieder erhalten das Protokoll der jeweils letzten Mitgliederversammlung auf Wunsch.

(2) Einsprüche gegen das Protokoll sind innerhalb 8 Wochen nach Tagungsende in Textform beim Vorsitzenden geltend zu machen. Der Ortsgruppenvorstand beschließt bei seiner nächsten Sitzung über die Einsprüche und teilt das Ergebnis dem Einspruchsführer mit.

 

§ 21 Ortsgruppenvorstand

(1) Der Ortsgruppenvorstand leitet die DLRG Ortsgruppe Warendorf im Rahmen der Satzung. Ihm obliegt insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist für die Geschäftsführung verantwortlich.

(2) Den Ortsgruppenvorstand bilden:

a. Vorsitzender

b. stellvertretender Vorsitzender

c. Referent für Öffentlichkeitsarbeit

d. Referent für Prävention

e. der Geschäftsführer

f. Referent Mitgliederverwaltung

g. Technischer Leiter Schwimmen

h. Referent Rettungssport

i. Technischer Leiter Einsatz

j. Referent Tauch- und Einsatzkräfte

k. Referent Fuhrpark

l. Referent für (Einsatz-)Material

m. der Ortsgruppenarzt

n. der Justiziar

o. der Vorsitzende der Ortsgruppenjugend

p. die Ehrenvorsitzenden.

(3) Mindestens zu besetzen sind die Positionen des Vorsitzenden, des stellv. Vorsitzenden sowie des Geschäftsführers.

(4) Jedes der Mitglieder des Ortsgruppenvorstandes hat eine Stimme mit Ausnahme der Ehrenvorsitzenden.

(5) Der Vorsitzende der Ortsgruppenjugend und seine Vertreter werden vom Ortsgruppenjugendtag nach der Ortsgruppenjugendordnung gewählt.

(6) Der Vorstand kann für besondere Aufgabengebiete weitere Mitarbeiter berufen. Diese können im Rahmen ihrer Tätigkeit beratend an den Organtagungen der Ortsgruppe Warendorf teilnehmen.

 

§ 22 Vertretungsbefugnis

(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

(2) Ortsgruppen-intern wird vereinbart, dass der stellvertretende Vorsitzende nur im nicht nachzuweisenden Verhinderungsfall des Vorsitzenden vertretungsberechtigt ist.

 

§ 23 Amtszeit

(1) Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit dem Beginn der ordentlichen (Neu-)Wahlen (s. hierzu § 19 Absatz (2), Abwahl, Rücktritt, Tod, Austritt, Streichung, persönlichen Ausschluss oder Ausschluss der örtlichen Gliederung des Mitgliedes).

(2) Der Rücktritt muss einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands gegenüber in schriftlicher Form erklärt werden.

(3) Nicht besetzte Ämter des Vorstands können durch den Vorstand bis zum Zeitpunkt der nächsten ordentlichen Wahlen kommissarisch besetzt werden. Der Vorstand beschließt hier mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die kommissarische Besetzung ist durch die darauffolgende Mitgliederversammlung zu bestätigen. (§12 Absatz (2) Punkt b)

 

§ 24 Geschäftsverteilung

Der Vorstand legt zum Beginn der Wahlperiode die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten fest und beschließt einen Geschäftsverteilungsplan.

 

§ 25 Ladungsfrist

(1) Zu Sitzungen des Vorstandes ist mindestens eine Woche vorher einzuladen. Die Frist wird durch die termingerechte Absendung der Einladung gewahrt. Alternativ wird im Protokoll der vorherigen Vorstandssitzung der Termin der nächsten Vorstandssitzung festgelegt.

(2) Vorstandssitzungen sollen mindestens einmal pro Quartal stattfinden.

(3) Vorstandssitzungen können in Präsenz- oder in virtueller Form bspw. als Videokonferenzen stattfinden. Die konkrete Form wird bei der Einladung bekanntgegeben.

 

§ 26 Beschlüsse im Umlaufverfahren

Der Ortsgruppenvorstand kann in dringenden Fällen Beschlüsse im Umlaufverfahren fassen. Das Ergebnis eines solchen Beschlusses und die Stimmabgabe jedes beteiligten Vorstandsmitgliedes sind schriftlich festzuhalten und allen Vorstandsmitgliedern unverzüglich zuzuleiten. Ein solcher Beschluss ist nur wirksam, wenn mehr als die Hälfte der amtierenden Vorstandsmitglieder zugestimmt hat.

 

§ 27 Anzuwendende Vorschriften

Jede ordnungsgemäß einberufene Vorstandssitzung ist beschlussfähig. Ein Vertreter nach § 26 BGB muss anwesend sein. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist spätestens bis zur darauf folgenden Vorstandssitzung den Mitgliedern des Vorstandes zur Verfügung zu stellen.

 

§ 28 Aufgaben

(1) Verbandsinterne Schiedsgerichte haben auf allen Gliederungsebenen die Aufgaben, das Ansehen der DLRG zu wahren und Verstöße hiergegen zu ahnden, und zwar insbesondere in folgenden Fällen:

a) Beleidigungen, üble Nachrede oder Verleumdung der DLRG, ihrer Gliederungen, ihrer satzungsgemäßen Organe und deren Mitglieder, soweit sie sich auf deren Tätigkeit in der DLRG

beziehen und soweit das beleidigte Mitglied den Spruch des Schiedsgerichtes vor Ausspruch als bindend anerkennt,

b) Handlungen von Mitgliedern und/oder Gliederungen, die der DLRG oder ihren Gliederungen Schaden zugefügt haben oder geeignet sind, solchen zuzufügen oder das Ansehen der DLRG zu schädigen sowie die Regelung der Folgen dieser Handlungen; soweit Mitglieder finanziell geschädigt sind, jedoch nur, falls diese sich vor dem Spruch des Schiedsgerichtes diesem als bindend unterworfen haben.

(2) Sie haben ferner die Aufgabe, anstelle der ordentlichen Gerichtsbarkeit alle Streitigkeiten zwischen Mitgliedern untereinander, zwischen Mitgliedern und Gliederungen und zwischen Gliederungen untereinander zu entscheiden, soweit es sich um Rechte und Pflichten handelt, die sich aus der Satzung des Bundesverbandes, des Landesverbandes oder der Satzung einer Untergliederung der DLRG sowie aus weiteren satzungsgemäßen Regelwerken und/oder Beschlüssen satzungsgemäßer Organe ergeben. Zum Zwecke der Durchsetzung seiner Entscheidung kann das Schiedsgericht alle geeigneten Auflagen und Maßnahmen verhängen.

(3) Es entscheidet über die Anfechtung von Beschlüssen der Organe. Im Falle einer Anfechtung eines Beschlusses kann das Schiedsgericht bis zu seiner endgültigen Entscheidung die aufschiebende Wirkung der Anfechtung durch Beschluss anordnen. Hält es die Anfechtung für begründet, hebt es den Beschluss auf.

(4) Ferner ahndet das Schiedsgericht der Bundesebene Verletzungen der Anti-Doping Bestimmungen, der Anti-Doping-Ordnung der DLRG und des rettungssportlichen Regelwerks der DLRG.

(5) Gegen ein Mitglied kann das Schiedsgericht im Rahmen seiner Zuständigkeit wahlweise folgende Ordnungsmaßnahmen einzeln oder gleichzeitig verhängen:

a) Rüge oder Verwarnung mit ggfls. entsprechender Veröffentlichung,

b) zeitliches oder dauerndes Verbot des Zutritts zu bestimmten oder allen Einrichtungen und

Veranstaltungen, ausgenommen Zusammenkünfte der Organe,

c) befristeter oder dauernder Ausschluss von Wahlfunktionen,

d) befristeter oder dauernder Ausschluss aus der DLRG;

e) Aberkennung ausgesprochener Ehrungen;

f) zeitliche oder lebenslängliche Wettkampfsperre.

 

§ 29 Zusammensetzung

(1) Das gewählte Schiedsgericht besteht in allen Gliederungsebenen aus einem Vorsitzenden und biszu drei Vertretern, die die Befähigung zum Richteramt haben müssen, und zwei Beisitzern oder ihren jeweiligen Stellvertretern. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter dürfen während ihrer Amtszeit im Bereich der Gliederungsebene, für dessen Schiedsgericht sie gewählt sind, kein anderes Wahlamt ausüben.

(2) Ein weiterer Beisitzer und seine Vertreter sind aus Vorschlägen der Jugend zu wählen (Jugendbeisitzer). Dieser gehört dem Schiedsgericht an, wenn die DLRG-Jugend oder ein Jugendmitglied amVerfahren beteiligt ist.

(3) Bei Streitigkeiten zwischen DLRG-Gliederungsebenen wird das Schiedsgericht um je einen jeweils von den Streitparteien benannten Schiedsrichter erweitert.

(4) Im Übrigen gibt sich das Schiedsgericht nach der jeweiligen Wahl seine Zuständigkeitsregelung selbst.

 

§ 30 Kostentragung

Den Beteiligten können die durch das Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden.

 

§ 31 Schiedsgerichtsordnung

Im Übrigen regelt die Zusammensetzung der Schiedsgerichte, die Wahl der Mitglieder sowie deren Aufgaben und das Verfahren eine Schiedsgerichtsordnung der DLRG, die vom Präsidialrat beschlossen und beim Registergericht (Berlin-Charlottenburg) hinterlegt wird.

 

§ 32 Ordentlicher Rechtsweg

Im Falle der Unzuständigkeit des Schiedsgerichtes und/oder zur Überprüfung der Wirksamkeit des Schiedsspruches ist die Anrufung des ordentlichen Gerichtes erst nach Ausschöpfung des vereinsinternen Rechts- und Schiedsweg möglich.

 

§ 33 Ordnungen und Richtlinien

(1) Die von den Organen und Gremien des Bundesverbandes aufgrund der Satzung erlassenen Ordnungen und Richtlinien sind für alle Gliederungen und Mitglieder bindend.

(2) Im Rahmen ihrer Ausbildungs- und Lehrtätigkeit nimmt die DLRG Prüfungen ab. Art, Inhalt und Durchführung der Prüfungen werden durch die Prüfungsordnungen der DLRG und deren Ausführungsbestimmungen geregelt. Sie sind für Prüfer und Prüfungsteilnehmer bindend.

(3) Die Prüfungsordnungen werden vom Präsidialrat erlassen; die Ausführungsbestimmungen beschließt das Präsidium.

 

§ 34 Grundsatzerklärung

Die DLRG Ortsgruppe Warendorf vertritt die Grundsätze religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie der Überparteilichkeit. Die DLRG Ortsgruppe Warendorf tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen entgegen und richtet sich gegen jegliche Form physischer und psychischer Gewalt, bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und tritt für Mitbestimmung, Mitverantwortung, Gleichberechtigung und Chancengleichheit ein. Die DLRG Ortsgruppe Warendorf verurteilt jegliche Form von Missbrauch und Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer und/oder sexualisierter Art ist und tritt ihr entschieden entgegen.

 

§ 35 Hybride/ Virtuelle Veranstaltungen

Abstimmungen können bei virtueller, hybrider oder in Präsenz stattfindender Versammlung auch durch elektronische Stimmabgabe erfolgen, wenn gewährleistet ist, dass bei Bedarf eine geheime Stimmabgabe ermöglicht ist.

 

§ 36 Gestaltungsordnung, DLRG-Markenschutz und Material

(1) Beschriftungs-, Gestaltungs- und Werberichtlinien mit Stempel- und Siegelanweisung sowie die Verwendung der Buchstabenfolge werden in der Gestaltungsordnung (Standards) geregelt. Sie wird vom Präsidialrat erlassen.

(2) Die Buchstaben DLRG sowie die Verbandszeichen sind im Markenregister des Deutschen Patentamtes in München markenrechtlich geschützt.

(3) Das zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigte Material (DLRG-Material) wird von der DLRG vertrieben.

(4) Die Gliederungen sind verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass das zur Aufgabenerfüllung verwendete Material, das nicht von der Materialstelle der DLRG bezogen wird, der Gestaltungsordnung entspricht und geeignet ist.

 

§ 37 Ehrungen

(1) Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiet der Wasserrettung oder hervorragende Mitarbeit verdient gemacht haben, sowie langjährige Mitglieder können geehrt werden. Näheres wird durch die Ehrungsordnung der DLRG geregelt.

(2) Die Mitgliederversammlung kann Ehrenvorsitzende im Vorstand ohne Stimmrecht auf Lebenszeit und Ehrenmitglieder ernennen.

(3) Die von der DLRG Landesverband Westfalen e.V. gestiftete "Johanna-Sebus-Medaille" und die „Ehrennadel des Landesverbandes Westfalen der DLRG“ werden nach besonderen Ordnungen verliehen.

 

§ 38 Geschäftsordnung

Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen der Organe sowie aller Gremien regelt die vom Präsidialrat erlassene Geschäftsordnung, soweit nicht in dieser Satzung bereits geregelt.

 

§ 39 Wirtschaftsordnung

Finanz- und Materialwirtschaft sowie Rechnungslegung werden durch eine Wirtschaftsordnung geregelt, die vom Präsidialrat erlassen wird.

 

§ 40 Regelwerk für Meisterschaften und Wettkämpfe im Rettungsschwimmen

Zur Durchführung von Meisterschaften und Wettkämpfen im Rettungsschwimmen erlässt der Präsidialrat ein Regelwerk Rettungssport. Zur Bekämpfung des Dopings erlässt der Präsidialrat aufbauend auf den Regelungen der WADA und NADA eine AntiDoping-Ordnung. Diese Anti-Doping-Ordnung ist die Grundlage der Ahndung von Dopingverstößen und gilt nach § 4 Satz 2 der DLRG – Satzung verbindlich für alle Mitglieder der DLRG.

 

§ 41 Satzungsänderungen

(1) Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu einem Beschluss auf Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(2) Die beantragte Satzungsänderung muss im Wortlaut und mit Begründung in Textform mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.

(3) Der Ortsgruppenvorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder vom Finanzamt aus Rechtsgründen für erforderlich gehalten werden, selbst zu beschließen und anzumelden.

 

§ 42 Auflösung

(1) Die Auflösung der DLRG Ortsgruppe Warendorf kann nur in einer zu diesem Zweck mindestens sechs Wochen vorher einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung der DLRG Ortsgruppe Warendorf oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke gemäß § 2 ist deren Vermögen dem DLRG Bezirk Kreis Warendorf, Vereinsregister-Nr. 60436, Vereinsregister Münster, zuzuweisen, der es unmittelbar und ausschließlich für seine gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 43 Ausführung der Satzung

Der Ortsgruppenvorstand erlässt bei Bedarf Bestimmungen, die der Durchführung dieser Satzung dienen.

 

§ 44 Inkrafttreten

Diese Satzung löst die am 17.01.1981 auf der Mitgliederversammlung in Warendorf beschlossene Satzung in der Fassung vom 17.01.1981 ab. Sie tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

 

§ 45 Übergangsbestimmungen

Bereits vor Eintragung in das Vereinsregister soll nach der Verabschiedung der neuen Satzung auf der Jahreshauptversammlung nach den Regeln der Satzung verfahren werden.

 

Die umstehende Satzung wurde auf der Jahreshauptversammlung am 06.04.2025 verabschiedet und am 24.09.2025 ins Vereinsregister des Amtsgerichts Münster eingetragen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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